Gartenordnung
der Stadt Köln, Amt
für Landschaftspflege und Grünflächen, des Kleingärtnervereins und des
Kreisverbandes Köln der Kleingärtnervereine e.V., Siegburger Straße 514, 51105
Köln
Vorbemerkung
Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz vom 28.
Februar 1983 (BGBL.I.S.210) mit Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom
08.04.1994 und 18.08.1997 definiert und sind die Grundlage der neuen
Gartenordnung des Kreisverbandes.
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit
finanziellen Mitteln der Stadt Köln und des Landes Nordrhein-Westfalen angelegt
und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer
Gesunderhaltung und Erholung sowie der sinnvollen Freizeitgestaltung
Eine Verwirklichung dieser geförderten Bestrebungen des Kleingartenwesens kann
nur erfolgen, wenn die Kleingärtner/innen innerhalb und außerhalb ihrer Anlage
harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten
ordnungsgemäß bewirtschaften. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie
ist Bestandteil des Pachtvertrages und somit für alle Kleingärtner/innen
verbindlich. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur
Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 1 Kleingärtnerische Nutzung
(1) Der Kleingarten
unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Diese ist nur dann
gegeben, wenn
1. die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Eigenversorgung der Familie durch
eigene Arbeit geschieht und
2. der Kleingarten dem/der Kleingärtner/-in und seiner/ihrer Familie zur
Erholung dient.
(2) Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn- oder gewerblichen
Zwecken ist nicht gestattet. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die
ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind nicht zulässig.
(3) Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen.
(4) Die Kleingärten sind von dem/der Kleingärtner/-in selbst anzulegen und zu
bewirtschaften. Die Anlegung, Bewirtschaftung und Pflege des Kleingartens darf
nur im begründeten Fall mit Zustimmung des Amtes für Landschaftspflege und
Grünflächen der Stadt Köln einer Firma übertragen werden.
(5) Unter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ist die nicht erwerbsmäßige
gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen, für
den Eigenbedarf und zur Erholung zu verstehen.
Wenigstens 25% der Gartenfläche sind für Obst- und Gemüsebau zu nutzen. Eine
Überlassung des Gartens oder Teilen davon (insbesondere Gartenlauben) an Dritte
ist nicht zulässig.
Der/die Kleingärtner/-in ist jedoch befugt, den Garten vorübergehend (z. B.
während des Urlaubs oder bei Krankenhausaufenthalten) unendgeldlich Dritten zur
Pflege zu überlassen.
(6) Das ständige Bewohnen der Gartenhäuser ist, abgesehen von gelegentlichen
Übernachtungen, nicht gestattet.
§ 2 Allgemeine Ordnung
(1) Der/die
Kleingärtner/-in und seine/ihre Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles
zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben
in der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt. Deshalb sind vor allem
verboten: lautes Musizieren, das laute Abspielen von Fernseh-, Rundfunk- oder
Musikgeräten, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage
abträgliche Handlungen. Spielende Kinder und die damit verbundenen
Geräuschentwicklungen sind zu tolerieren.
(2) Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen. Anfallender
Hundekot ist unverzüglich durch den Tierhalter zu entfernen.
(3) Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die der
Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere das eigenmächtige Zurückschneiden
der Anpflanzungen an öffentlichen Wegen, ist untersagt. Hiervon ausgenommen ist
der Pflegeschnitt der Gehölze vor den einzelnen Kleingärten.
(4) Die Kleingartenanlage ist tagsüber für den Spaziergänger offen zu halten.
Die Außentore der Anlage sind morgens ab 8.00 Uhr bis zum Eintritt der
Dunkelheit offen zu halten. In den Wintermonaten von Anfang November bis Ende
Februar können die Tore abgeschlossen werden. Dadurch entfällt die Streupflicht
für die Wege bei Schnee und Glatteis.
Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) bei
Notein-sätzen die ungehinderte Zufahrt zur Anlage möglich ist.
(5) Ruhezeiten sind von allen Kleingärtnern/-innen einzuhalten. Sofern in den
einzelnen Anlagen keine weitergehenden Bestimmungen beschlossen werden, sind
Ruhezeiten die Stunden von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00
Uhr sowie Sonn- und gesetzliche Feiertage.
§ 3 Wasserversorgung
(1) Das Anbinden der
einzelnen Lauben an die Wasserversorgung ist untersagt.
(2) Das Erstellen eines Brunnens zur privaten Grundwasserentnahme ist nicht
statthaft.
(3) Das Wasserrohrnetz ist schonend zu behandeln. Wasser ist sparsam zu
verbrauchen.
(4) Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden.
Die Einzelzapfstelle im Kleingarten ist dann durch den/die Kleingärtner/-in zu
entlüften.
(5) Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit die Einzelgärten selbst nicht
mit Wasserzählern ausgestattet sind, auf alle Kleingärtner/-innen anteilmäßig,
gemäß besonderem Beschluss des Kleingärtnervereins, umgelegt.
(6) Regenwasser soll möglichst als Gießwasser im eigenen Garten wieder verwendet
wird. Eine Versickerung ist nur über die belebte Bodenschicht zulässig.
§ 4 Abwasserbeseitigung und Fäkalienentsorgung
(1) Grundlage zur
Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz-LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25.06.2008 (GV.NW.S.248).
(2) Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten.
(3) Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte
Auffanggrube ist verboten.
(4) Die Einrichtung von Wasserspülungen, Duschen, Küchenspülen und anderen
Ein-richtungen, deren Betrieb eine Wasserver- und -entsorgung erfordert, ist
untersagt. Zulässig ist nur die Nutzung von Einzelzapfstellen im Garten. In
diesem Zusammenhang entstehendes, unbelastetes Abwasser (z. B. Wasch- oder
Gemüseputzwasser) ist zu sammeln und als Gießwasser oder über den Kompost zu
entsorgen.
(5) Vor dem 01.01.1991 errichtete Wasserver- und -entsorgungseinrichtungen
innerhalb der Aufbauten in den Gärten sowie Schmutzwassersammelgruben können bis
zur Beendigung des laufenden Pachtverhältnisses verbleiben. Voraussetzung für
den befristeten Verbleib der Gruben ist deren regelmäßige bedarfsgerechte bzw.
mindestens einmal jährliche Entleerung durch eine zugelassene Fachfirma.
Bei sämtliche Wasserversorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten sowie
Schmutzwassersammelgruben, die nach dem 01.01.1991 errichtet worden sind,
besteht kein Bestandsschutz. Diese Einrichtungen sind umgehend zu entfernen.
(6) Chemische Toiletten, d. h. so genannte Campingtoiletten, bei deren Nutzung
Abwasser anfällt, sind nur in den Kleingartenanlagen zu verwenden, in denen die
Entsorgung der mobilen Abwassertanks über vorhandene zentrale Sammelgruben oder
Kanalanschlüsse erfolgen kann.
(7) Generell zulässig für den Einsatz im Kleingarten sind biologische
Komposttoiletten. Die Entsorgung derartiger Toilettensysteme ist über eine
separate Kompostierung mit einer möglichst zweijährigen Verrottungsdauer
durchzuführen. Der fertige Kompost sollte vorzugsweise im Bereich der Zier- und
Baumbeete (auch Obstgehölze) eingesetzt werden.
(8) In den Kleingartenanlagen, die über zentrale Sanitäranlagen verfügen, ist
auf Einzeltoiletten in den Gartenparzellen zu verzichten.
§ 5 Abfallbeseitigung
(1) Jede(r)
Kleingärtner/-in ist verpflichtet, in seinem/ihrem Kleingarten einen
Kompostplatz einzurichten. Alle anfallenden organischen Abfälle sind dort zu
verwerten. Der Kompostbildung dienende Einrichtungen sind so anzulegen, dass
niemand belästigt wird.
(2) Nicht kompostierbare Abfälle sind nach den behördlichen Bestimmungen zu
beseitigen, nämlich durch:
1. Abgabe der Abfälle an den öffentlich eingerichteten Müllannahmestellen:
Abfallcenter Köln-Ossendorf, Butzweiler Strasse, 50829 Köln, Tel. 591646
Abfallcenter Köln-Poll, Rolshover Strasse 380, 51105 Köln, Tel. 8305821
2. Entsorgung über den privaten Hausmüll (städt. Mülltonne).
(3) Ansprechpartner zu der Gesamtthematik „Abfall“ sind die
Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln: Tel. Köln-922 22 24
(4) Größere Äste, Baumstämme, Baum- und Strauchschnitt können nach Anmeldung
über den Kleingartenverein in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband und dem Amt
für Landschaftspflege und Grünflächen (Kleingartenstelle) durch Großhäcksler
zerkleinert werden. Anfallendes Häckselgut verbleibt in der Kleingartenanlage.
(5) Andere, als die genannten Entsorgungsarten sind verboten.
(6) Das Verbrennen von Gartenabfällen u. ä. Materialien ist unzulässig. Vom
Feuerbrand und Monilia befallene Pflanzen dürfen ausnahmsweise auf einem
Sammelplatz in der Kleingartenanlage mit Genehmigung des Vereinsvorstandes
verbrannt werden.
§ 6 Wegebenutzung und –unterhaltung
(1) Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen, z.B. für notwendige schwere Transporte bei Laubenabriss und- neubau, kann über den Verein eine Ausnahmegenehmigung beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln beantragt werden.
Weiterhin kann auf Antrag eine Einfahrtsgenehmigung erteilt werden für Kleingärtner, denen in einem Schwerbehindertenausweis attestiert wird:
"aG" - außergewöhnlich
Gehbehindert
"H" - Hilfebedürftig
"G" - gehbehindert, Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80%.
(2) Das Befahren der Wege mit Fahrrädern kann auf besonderen Beschluss des
Vereins (Mitgliederbeschluss) erlaubt werden.
(3) Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Kleingärtnern/-innen der jeweils
angrenzenden Gärten je zur Hälfte in Ordnung zu halten. Sie sind von Kräutern
freizuhalten (keine chemische Bekämpfung) und von Verschmutzungen zu säubern.
Bei Glatteis sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu verwenden.
Auftauende Stoffe (z. B. Salze) sind nicht gestattet.
(4) Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschl.
vorhandener Hecken obliegt den Kleingärtnern/-innen der angrenzenden Gärten,
soweit keine andere Regelung besteht.
(5) Die nicht unter Absatz 3 genannten Wege und Flächen werden durch
Gemeinschaftsarbeit unterhalten, soweit nicht Dritten diese Verpflichtung
obliegt.
§ 7 Bauliche Anlagen
(1) Allgemeine
Vorschriften
1. Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung einschließlich
überdachtem Freisitz und Gerätehaus mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche
zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer
Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die
Verpflichtung zum Bau einer Laube bei Anpachtung eines Kleingartens besteht
nicht.
2. Für bauliche Anlagen jeder Art, insbesondere Lauben, An- und Umbauten,
Gerätehäuser, Pergolen, Grillkamine, Gewächshäuser u. a. ist grundsätzlich die
schriftliche Genehmigung des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen
einzuholen. Bauliche Anlagen dürfen nur unter Beachtung bestehender
Baurichtlinien und ausschließlich an durch Einzelgenehmigung oder in einem
Gesamtplan der Gartenanlage festgelegten Plätzen errichtet werden. Eine
Baubeschreibung der beabsichtigten Baustoffe und der Gestaltung der Außenwände
sowie die Farbwahl ist vor Errichtung bzw. Umgestaltung einer Laube genehmigen
zu lassen. Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten,
insbesondere dürfen Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der
Kleingartenanlage stören.
3. In Abstimmung mit dem Kreisverband kann das Amt für Landschaftspflege und
Grünflächen für die verschiedenen Kleingartenanlagen bestimmte Laubentypen und
im Verhältnis zu den Gartengrößen und dem Zuschnitt der Parzellen
unterschiedliche Laubengrößen festlegen.
4. Die Beratung und Kontrolle bei der Durchführung der einzelnen Bauvorhaben
erfolgt durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen.
(2)
Bauvorschriften
1. Lauben
Die Lauben dürfen einschließlich Geräteraum/-haus und überdachtem Freisitz 24 m2
Grundfläche (Außenmaß der Wände) nicht überschreiten. Ein Dachüberstand bis max.
50 cm wird für die Laube und das Gerätehaus zusaätzlich genehmigt. Die Aufbauten
dürfen nur eingeschossig sein. Das Unterkellern der Aufbauten sowie die
Errichtung einer Feuerstelle sind nicht gestattet.
In den Einzelgärten dürfen jeweils nur 1 Laube, 1 Gerätehaus und 1 überdachter
Freisitz errichtet werden.
Folgende Größen und Kombinationen von Aufbauten sind z.B. genehmigungsfähig:
18 m2 Laube und 6 m2 überdachter Freisitz
15 m2 Laube und 9 m2 überdachter Freisitz
15 m2 Laube, 3 m2 separates Gerätehaus und 6 m2 überdachter Freisitz
12 m2 Laube, 3-6 m2 separates Gerätehaus und 6 m2 überdachter Freisitz
12 m2 Laube und 12 m2 überdachter Freisitz
Lauben mit einer umbauten
Fläche von 24 m2 (geschlossene Bauweise)sind nicht genehmigungsfähig. Der
umbaute geschlossene Laubenkörper darf eine Fläche von 18 m2 nicht übersteigen.
Vorhandene, genehmigte Aufbauten haben Bestandsschutz.
Die Lauben dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:
Bei Pultdach oberste Dachhöhe 2,85 m, unteer Dachhöhe (Traufhöhe) 2,25 m
bei Flachdach Dachhöhe 2,45 m
bei Satteldach und anderen Dachformen:
Traufhöhe 2,25 m, Firsthöhe 3,60 m
Vegetations-Pultdach oberste Traufhöhe 3,60 m, untere Traufhöhe 2,25 m.
Die Maße gelten ab Estrich-Oberkante. Die Estrich-Oberkante darf bis max. 0,25 m
über dem Erdboden lieen.
2.
Gerätehäuser
Gerätehäuser können in Abhängigkeit von der Laubengröße bis zu einer Größe von 6
m2 genehmigt werden.
Die Gerätehäuser dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:
bei Flachdach Dachhöhe 2,25 m
bei Satteldach und anderen Dachhöhen:
Traufhöhe 2,00 m, Firsthöhe 2,50 m
Eine Ausführung in Massivbauweise und eine Fundamentierung sind nicht gestattet.
3.
Überdachter Freisitz
Überdachte Freisitze können in Abhängigkeit von der durch den geschlossenen
Laubkörper bebauten Fläche in einer Größe bis max. 12 m2 genehmigt werden, wobei
kein zusätzlicher Dachüberstand gestattet wird. Der Freisitz muss mindestens an
einer Seite der Laube anschließen. Er kann an einer Seite (Wetterschutz) ganz
oder teilweise geschlossen werden. Im übrigen kann der Freisitz mit einer
Brüstung bis max. 0,80 m Höhe abgegrenzt werden.
4.
Grillkamine
In Kleingarten ist ein Grillkamin bis zu einer Gesamthöhe einschließlich
Abzugshaube von max. 2,25 m auf Antrag genehmigungsfähig. Bei der Auswahl des
Standortes sind die feuerrechtlichen Vorshriften einzuhalten. Hiebei ist
besonders zu beachten, dass in Gärten deren Abstand weniger als 100 m zum
Waldrand beträgt, keine Grillanlage errichtet werden darf.
Vorhandene Grillanlagen, die den o.g. Bestimmungen nicht entsprechen, müssen
reduziert oder abgebaut werden.
5.Schwimmbecken und Zierwasserteiche
Der Bau und das Aufstellen von Schwimmbeckenanlagen jeder Größenordnung und
Ausführung sind nicht gestattet. Bestehende Schwimmbecken sind zu beseitigen.
Handelsübliche Planschbecken bis 2,00 m Durchmesser können ohne Antrag und
Genehmigung aufgestellt werden.
Der Bau von Zierwasserteichen (Folienteiche) in einer Größe von. 5% der
Gartenfläche, max. 18 m² und einer Tiefe von max. 80 cm ist gestattet. Hierzu
bedarf es der Genehmigung des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen der
Stadt Köln. Dort sind bei Bedarf detaillierte Informationen zu Bau -und
Gestaltung derartiger Teichanlagen erhältlich.
Betonierte Wasserbecken werden nicht genehmigt.
Fertigteichformen werden bis zu einer Größe von 3,00 m² genehmigt.
Die Sicherung der Teiche gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter.
6. Einfriedungen
Umzäunungen aus Holz- oder Metallkonstruktionen, sowie Formschnitthecken
innerhalb von Kleingartenanlagen und zwischen den einzelnen Parzellen dürfen
eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten.
Die Einfriedung zwischen den einzelnen Parzellen ist nicht zwingend
erforderlich.
Jedoch ist jede(r) Kleingärtner/-in verpflichtet, zusammen mit dem Nachbarn eine
Einfriedigung auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur einer der
beiden dies verlangt.
Besteht der Wunsch, so sollte die Hecke gegenüber den „ toten“ Baumaterialien
bevorzugt werden.
Für die Errichtung, Instandsetzung und Pflege der Zwischenzäune/-hecken sind die
jeweiligen Eigentümer verantwortlich.
Ein Antrag für die Erstellung von Zwischenzäunen muss nicht eingereicht werden.
Die Erstellung der Zaunanlage auf einer durchgehenden Betonsockelmauer ist nicht
statthaft.
Mögliche Einfriedungen:
Heckenpflanzung
Die Anlage einer Hecke sollte vorzugsweise mit den in §8,Abs.3, beispielhaft
genannten Heckenpflanzen erfolgen.
Holzzaun
Empfehlenswert ist ein schlichter Zaun aus halbierten, senkrechten Hölzern
mit zwei Querriegeln. Die Pfosten sollten aus gespaltenem Eichenkernholz
bestehen, so dass eine längere Haltbarkeit gewährleistet ist.
Alternativ können auch imprägnierte Rund- oder Vierkantholzpfosten verwendet
werden.
Jägerzäune sind nicht erwünscht.
Drahtzaun
Errichtet werden kann ein Maschendrahtzaun, bestehend aus Viereckgeflecht,
Maschenweite 40 mm, Außendurchmesser des Geflechtes mindestens 2,80 mm, der
Metallkern ist kunststoffummantelt, Farbe: grün, Pfosten aus Holz oder
PVC-ummantelten Metallstützen.
Die Verwendung von Stachel- und Nato-Draht an den Umzäunungen ist nicht
statthaft.
Steinmauern
Befürwortet werden Natursteinmauern oder Wälle als Trockenmauern aufgebaut,
d. h. die Verwendung von Mörtel ist nicht statthaft.
Mauern aus handelsüblichen Steinen, wie Bims, Kalk-Sandstein, Ziegel usw. auf
Fundamenten erstellt, werden nicht genehmigt.
7. Offene
Pergolen
1. Offene Pergolen sind Holz- oder Metallrankgerüste ohne Dachabdeckung, die
ein gestalterisches Bindeglied zwischen der Laube und dem Außenraum darstellen.
Sie werden in einer Größe von 4 % der Gartenfläche, max. 15m² auf Antrag
genehmigt
2. Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutzpflanzen) werden
zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von max. 10,00 m gestattet.Die Höhe
ist auf 2,50 m zu begrenzen.
8. Terrassen und
Gartenwege
1. Die Befestigung der Gartenfläche einschließlich Aufbauten, Terrasse und Wege
darf 25 % der gesamten Parzellengröße nicht überschreiten. Darüber hinausgehende
vorhandene befestigte Flächen sind bei Pächterwechsel auf diese Größe zu
reduzieren.
2. Befestigte Terrassen werden bis 20,00 m² Größe gestattet. Das Betonieren der
Terrassen und Gartenwege ist nicht statthaft. Bei der Auswahl der Materialien
für Terrasse und Wege ist den natürlichen Materialien der Vorzug zu
geben. Beispiele hierfür sind: Holz, Ziegelsteine, Natursteine. Kieselsteine,
Holzhäcksel unbehandelt, Rasenwege.
9. Gewächshäuser
1. Die Errichtung von Gewächshäusern in fester Bauweise bis zu einer Größe
von max. 7,50 m² und einer Firsthöhe von max. 2,25 m ist statthaft. Der Standort
ist mit dem Vereinsvorstand abzustimmen.
2. Foliengewächshäuser können bis zu 10 m² Gesamtgröße genehmigt werden. Die
Vorlage einer Planskizze ist notwendig.
3. Gewächshäuser dürfen nur der kleingärtnerischen Nutzung (Anzucht) dienen.
4. Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme des Gewächs-/Folienhauses durch den
Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Eine Bewertung im Gutachten
findet nicht statt
10.
Solaranlagen
Solaranlagen sind bis zu einer Kollektorfläche von 2,00 m² und einer
Leistungsfähigkeit von max. 250 Watt genehmigungsfähig. Eine Bewertung im
Gutachten findet nicht statt.
11.
Frühbeete
Frühbeete bis max. 3,00 m², Gewächshaustunnel bis max. 6,00 m² Grundfläche
und einer Höhe von max. 0,60 m, Tomatenschutzdächer bis max. 6,00 m² Grundfläche
und einer Höhe von max. 1,80 m und Kompostanlagen bedürfen keiner Genehmigung.
12.
Sonstige Vorschriften
1. Das Anbringen und Aufstellen von Antennen und Satellitenschüsseln im
Kleingarten-gelände ist nicht gestattet. Vorhandene Anlagen sind spätesten bei
Pächterwechsel zu entfernen.
2. Die Verwendung von asbesthaltigen Materialien ist nicht statthaft.
3. Der Einau teerölhaltiger Eisenbahnschwellen oder ähnlich schadstoffbelasteter
Holzprodukte ist nicht zulässig. Dies gilt auch für weitere in unzulässiger
Weiseschadstoffhaltige Materialien. Falls vorhanden sind derartige Stoffe bei
Pächterwechsel, oder in begründeten Fällen auch unmittelbar zu entfernen.
4. Das Aufstellen von Holz-, Kohle- und Ölöfen in den Gartenlauben ist
unzulässig. Zum Heizen der Gartenlaube können handelsübliche Gasöfen verwendet
werden. Die Gasflaschen sind außerhalb der Laube in einem sicheren Behälter zu
lagern. Die Sicherung der gesamtem Gasanlage gegen Unfallgefahren obliegt
dem/der Kleingärtner/-in.
5. An jedem Garten ist deutlich die Garten-Nummer am Gartentor anzubringen.
13.
Schlussbestimmung
Vorhandene bauliche Anlagen, die den o.g. Bestimmungen nicht entsprechen,
müssen spätestens bei Pächterwechsel auf die festgelegten Maximalwerte
zurückgebaut werden.
§ 8 Anpflanzungen
(1) Bei der
Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in den benachbarten Gärten
Rücksicht zu nehmen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen müssen
vermieden werden. Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in
benachbarte Gärten hineinragen oder die Begehbarkeit von Gartenwegen
beeinträchtigen.
Das Anpflanzen großwüchsiger Gehölze, d. h. Bäume und Sträucher, die nach ihrer
natürlichen Entwicklung eine Größe von mehr als 4,00 m Höhe und 3,00 m Breite
erreichen, ist unzulässig
Bei der Anpflanzung der Gehölze ist insbesondere die Größe des Kleingartens zu
berücksichtigen. Gehölze, die die genannten Maße überschreiten, sind
entsprechend zu behandeln, zurückzuschneiden oder zu entfernen.
Ein Grenzabstand von 2,00 m ist einzuhalten.
(2) Als Schattenspender für den Laubenvor- oder Sitzplatz kann ein hochstämmiger
Obstbaum gesetzt werden.
Das Anpflanzen großwüchsiger Süßkirschen und Walnussbäume als hochstämmige
Obstbäume ist nicht statthaft.
Kleinwüchsige Süßkirschen-Büsche auf schwach wachsenden Unterlagen können
angepflanzt werden.
Hoch- und halbstämmige Obstbäume müssen durch entsprechende Maßnahmen so erzogen
oder geschnitten werden, dass die Nachbarn durch Schatten und sonstige
Einwirkungen nicht in der Nutzung ihrer Gartenparzellen beeinträchtigt werden.
Beim Anpflanzen von Spalierobst und Reben ist ein Grenzabstand von 1,50 m, bei
Buschbäumen von 2 m, bei Halbstämmen von 3 m und bei Hochstämmen von 5 m
einzuhalten. Beim Anpflanzen von Beerenobst und einjährigen Hochkulturen ist ein
Grenzabstand von 1,50 m einzuhalten.
Spalierobst ist auf eine Höhe von 2 Meter zu begrenzen.
(3) Hecken dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Ein Grenzabstand von
mindestens 80 cm ist einzuhalten.
Als Heckenpflanzen bieten sich folgende Gehölze an :
Zierhecken:
Carpinus betulus (Hainbuche)
Berberis vulgaris ( Berberitze )
Buxus sempervirens arborescens (Buchsbaum)
Fagus sylvatica (Rotbuche)
Ribes alpinum (Alpenjohannisbeere)
Nutzhecken:
Himbeer-Ruten
Brombeer-Ruten
Johannisbeer-Büsche
Josta-Büsche (Kreuzung aus schwarzer Johannisbeere und Stachelbeere)
Stachelbeer-Büsche
Auf die Verwendung der
zahlreichen, überwiegend hochwachsenden und ökologisch eher unbedeutenden Thuja-
und Scheinzypressenarten insbesondere als Heckenpflanze sollte verzichtet
werden.
(4) Das Anpflanzen von Rot- und Weißdorn, Feuerdorn und Cotoneaster als
Überträger der Feuerbrandkrankheit ist untersagt. Vorhandene Gewächse sind
spätestens bei Pächterwechsel zu roden.
Auf die Verwendung verschiedener Wacholderarten, insbesondere des Sadebaums
als Überträger des Birnengitterrostes sollte ebenso wie auf dei Anpflanzung der
Heckenkirsche als Wirtspflanze der Kirschfruchtfliege verzichtet werden.
(5) Das Roden und Beseitigen von Hecken, lebenden Zäunen, Büschen und
Röhricht-beständen ist nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar
gestattet.
Bäume können auf Antrag und mit Genehmigung des Amtes für Landschaftspflege und
Grünflächen gerodet werden.
§ 9 Biologische Gartenbewirtschaftung
(1) Die Ausrichtung auf
einen naturnahen Gartenbau ist anzustreben.
(2) Die Anwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel (Pestizide) ist
untersagt. Zuwiderhandlungen können zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
Grundsätzlich sind die Methoden und Mittel des biologischen Pflanzenschutzes
anzuwenden.
(3) Die Auswahl von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen sowie das
Anpflanzen von Vogelschutz und Bienennährgehölzen ist zu fördern.
(4) Die Verwendung von Mineraldüngern ist untersagt. Die Bodenfruchtbarkeit soll
über die Verwendung von organischen Düngern und Kompost gesichert werden.
§ 10 Kleintierhaltung
(1) Tierhaltung in den
Kleingärten wird nicht gestattet. Dieses Verbot gilt nicht für früher genehmigte
und bestehende Tierhaltung. Soweit noch Tiere gehalten werden, müssen diese bei
Pächterwechsel abgeschafft werden.
(2) Die Haltung von Bienen kann auf schriftlichen Antrag genehmigt
werden. Der/die Imker/-in in muss einem Fachverband angehören und eine
entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Im übrigen finden die für die
Bienenhaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
§ 11
Diese Gartenordnung tritt am 01.08.2000 in Kraft.